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Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -

   Viertes Kapitel - Finanzierung (§§ 153 - 227)   
   Dritter Abschnitt - Beteiligung des Bundes, Finanzbeziehungen und Erstattungen (§§ 213 - 227)   
   Erster Unterabschnitt - Beteiligung des Bundes (§§ 213 - 215)   
Gliederung
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§ 213
Zuschüsse des Bundes

(1) Der Bund leistet zu den Ausgaben der allgemeinen Rentenversicherung Zuschüsse.

(2) Ausgehend von einem Betrag von 60 798 122 554,45 Euro im Jahr 2025 wird der allgemeine Bundeszuschuss für das jeweils folgende Kalenderjahr neu bestimmt, indem der für das laufende Kalenderjahr ermittelte allgemeine Bundeszuschuss multipliziert wird mit

1. dem Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach § 68 Absatz 2 Satz 1 des vergangenen Kalenderjahres gegenüber dem vorvergangenen Kalenderjahr sowie
2. dem Faktor für die Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung des folgenden Kalenderjahres gegenüber dem laufenden Kalenderjahr.

(3) 1Ausgehend von einem Betrag von 15 717 551 040,57 Euro im Jahr 2025 wird der zusätzliche Bundeszuschuss ohne den Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 für das jeweils folgende Kalenderjahr neu bestimmt, indem der für das laufende Kalenderjahr ermittelte zusätzliche Bundeszuschuss ohne den Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 mit dem Faktor für die Veränderung des erwarteten Aufkommens der Steuern vom Umsatz des folgenden Jahres gegenüber dem laufenden Jahr multipliziert wird. 2Dabei bleiben Änderungen der Steuersätze im Jahr ihres Wirksamwerdens unberücksichtigt. 3Mit dem zusätzlichen Bundeszuschuss werden die nicht beitragsgedeckten Leistungen pauschal abgegolten.

(4) 1Der zusätzliche Bundeszuschuss nach Absatz 3 wird um einen Erhöhungsbetrag ergänzt. 2Ausgehend von dem Betrag von 17 586 056 949,39 Euro im Jahr 2025 wird dieser für das jeweils folgende Kalenderjahr neu bestimmt, indem der für das laufende Kalenderjahr ermittelte Erhöhungsbetrag mit dem Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter des vergangenen Jahres gegenüber dem vorvergangenen Jahr multipliziert wird. 3§ 68 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Die Festsetzung und Auszahlung der Monatsraten sowie die Abrechnung der Bundeszuschüsse führt das Bundesamt für Soziale Sicherung durch.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten vom 22.12.2025 (BGBl. I Nr. 362), in Kraft getreten am 01.01.2026 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2026
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten22.12.2025BGBl. I Nr. 362
01.01.2021
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz)12.08.2020BGBl. I S. 1879
01.01.2020
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts12.12.2019BGBl. I S. 2652
01.07.2018
Änderung
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Änderung
Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz)17.07.2017BGBl. I S. 2575
01.01.2017
Änderung
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Änderung
Haushaltsbegleitgesetz 201320.12.2012BGBl. I S. 2781
01.07.2014
Änderung
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Änderung
Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz)23.06.2014BGBl. I S. 787
01.01.2013
Änderung
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Änderung
Haushaltsbegleitgesetz 201320.12.2012BGBl. I S. 2781
12.12.2006
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze02.12.2006BGBl. I S. 2742
01.07.2006
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Haushaltsbegleitgesetz 200629.06.2006BGBl. I S. 1402

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