Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
Viertes Kapitel - Finanzierung (§§ 153 - 227) |
Dritter Abschnitt - Beteiligung des Bundes, Finanzbeziehungen und Erstattungen (§§ 213 - 227) |
Erster Unterabschnitt - Beteiligung des Bundes (§§ 213 - 215) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (https://dejure.org/gesetze/SGB_VI/__paste_norm__.html)
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§ 213Zuschüsse des Bundes
§ 214Liquiditätssicherung
§ 214aLiquiditätserfassung
§ 215Beteiligung des Bundes in der knappschaftlichen Rentenversicherung
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Rechtsprechung zu § 215 SGB VI
2 Entscheidungen zu § 215 SGB VI in unserer Datenbank:
- LSG Hamburg, 20.02.2007 - L 3 R 47/06
Anspruch auf Gewährung einer Witwenrente; Anrechnung einer Beschäftigungszeit im ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 22.08.2013 - L 3 U 147/12