Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
| Viertes Kapitel - Finanzierung (§§ 153 - 227) |
| Zweiter Abschnitt - Beiträge und Verfahren (§§ 157 - 212b) |
| Erster Unterabschnitt - Beiträge (§§ 157 - 189) |
| Erster Titel - Allgemeines (§§ 157 - 160) |
(1) 1Der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung ist vom 1. Januar eines Jahres an zu verändern, wenn am 31. Dezember dieses Jahres bei Beibehaltung des bisherigen Beitragssatzes die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage
2Ausgaben zu eigenen Lasten sind alle Ausgaben nach Abzug des Bundeszuschusses nach § 213 Abs. 2, der Erstattungen und der empfangenen Ausgleichszahlungen.
(2) 1Der Beitragssatz ist so neu festzusetzen, dass die voraussichtlichen Beitragseinnahmen unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) und der Zahl der Pflichtversicherten zusammen mit den Zuschüssen des Bundes und den sonstigen Einnahmen unter Berücksichtigung von Entnahmen aus der Nachhaltigkeitsrücklage ausreichen, um die voraussichtlichen Ausgaben in dem auf die Festsetzung folgenden Kalenderjahr zu decken und sicherzustellen, dass die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage am Ende dieses Kalenderjahres
| 1. | im Falle von Absatz 1 Nr. 1 dem Betrag der Mindestrücklage oder | |
| 2. | im Falle von Absatz 1 Nr. 2 dem Betrag der Höchstnachhaltigkeitsrücklage |
voraussichtlich entsprechen. 2Der Beitragssatz ist auf eine Dezimalstelle aufzurunden.
(3) Der Beitragssatz in der knappschaftlichen Rentenversicherung wird jeweils in dem Verhältnis verändert, in dem er sich in der allgemeinen Rentenversicherung ändert; der Beitragssatz ist nur für das jeweilige Kalenderjahr auf eine Dezimalstelle aufzurunden.
(4) Wird der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung vom 1. Januar des Jahres an nicht verändert, macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt das Weitergelten der Beitragssätze bekannt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten vom 22.12.2025
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2026 | Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten | 22.12.2025 | |
| 12.12.2006 | Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze | 02.12.2006 | |
| 08.11.2006 | Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.10.2006 |
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Rechtsprechung zu § 158 SGB VI
92 Entscheidungen zu § 158 SGB VI in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 14.12.2021 - L 9 R 1792/17
Anpassung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung - ...
- OVG Sachsen, 27.04.2022 - 6 A 589/19
Rechtsanwaltsversorgung; Wesentlichkeitstheorie; Satzungsautonomie; Einkommen; ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.07.2018 - L 22 R 171/17
Befreiung Versicherungspflicht - Gesetzliche Rentenversicherung - Steuerberater - ...
Zum selben Verfahren:
- SG Berlin, 09.01.2017 - S 32 R 3964/14
Befreiung eines Steuerberaters von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht ...
- SG Berlin, 09.01.2017 - S 32 R 3964/14
- OVG Sachsen, 21.02.2025 - 6 A 157/21
Antrag auf Zulassung der Berufung; Rechtsanwaltsversorgungswerk; Erledigung eines ...
- LSG Sachsen, 12.04.2022 - L 4 R 453/20
- LSG Baden-Württemberg, 13.05.2020 - L 5 KR 4463/17
Rentenversicherung - Krankenversicherung - Pflegeversicherung - Beitragsbemessung ...
- BSG, 20.07.2017 - B 12 KR 14/15 R
Rentenversicherung - keine Beitragsentlastung wegen des Betreuungs- und ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 30.09.2015 - B 12 KR 15/12 R
Rentenversicherung - Krankenversicherung - Pflegeversicherung - Beitragsbemessung ...
- LSG Baden-Württemberg, 27.01.2012 - L 4 KR 3984/10
- BSG, 30.09.2015 - B 12 KR 15/12 R
Querverweise
Auf § 158 SGB VI verweisen folgende Vorschriften:
- Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
- Anspruchsvoraussetzungen
- § 12 (Zu berücksichtigendes Vermögen)