Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
Viertes Kapitel - Finanzierung (§§ 153 - 227) |
Dritter Abschnitt - Beteiligung des Bundes, Finanzbeziehungen und Erstattungen (§§ 213 - 227) |
Zweiter Unterabschnitt - Nachhaltigkeitsrücklage und Finanzausgleich (§§ 216 - 222) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (https://dejure.org/gesetze/SGB_VI/__paste_norm__.html)
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1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über den Umfang der gemäß § 221 Satz 1 zur Verfügung stehenden Mittel zu bestimmen. 2Dabei kann auch die Zulässigkeit entsprechender Ausgaben zeitlich begrenzt werden.
Fassung aufgrund des Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz) vom 20.12.2022
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2023 | Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz) | 20.12.2022 | |
08.11.2006 | Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.10.2006 |
Rechtsprechung zu § 222 SGB VI
Entscheidung zu § 222 SGB VI in unserer Datenbank:
- BayObLG, 21.10.2004 - Verg 17/04
Landesversicherungsanstalt als öffentliche Auftraggeberin - zwingender Ausschluss ...