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Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -

   Fünftes Kapitel - Sonderregelungen (§§ 228 - 319d)   
   Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle (§§ 228 - 299)   
   Elfter Unterabschnitt - Finanzierung (§§ 275 - 293)   
   Fünfter Titel - Erstattungen (§§ 289 - 292a)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/SGB_VI/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ SGB VI (https://dejure.org/gesetze/SGB_VI/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ SGB VI
__paste_bez__ __paste_norm__ Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (https://dejure.org/gesetze/SGB_VI/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung -
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

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§ 292
Verordnungsermächtigung

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Erstattungen gemäß § 289a zu bestimmen.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Erstattungen gemäß § 291a zu bestimmen, wobei eine pauschale Erstattung vorgesehen werden kann.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten vom 22.12.2025 (BGBl. I Nr. 362), in Kraft getreten am 01.01.2026 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2026
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten22.12.2025BGBl. I Nr. 362
01.01.2011
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Haushaltsbegleitgesetz 201109.12.2010BGBl. I S. 1885
08.11.2006
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung31.10.2006BGBl. I S. 2407

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Rechtsprechung zu § 292 SGB VI

Entscheidung zu § 292 SGB VI in unserer Datenbank:

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