Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -

   Fünftes Kapitel - Sonderregelungen (§§ 228 - 319d)   
   Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle (§§ 228 - 299)   
   Elfter Unterabschnitt - Finanzierung (§§ 275 - 293)   
   Fünfter Titel - Erstattungen (§§ 289 - 292a)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 292
Verordnungsermächtigung

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Erstattungen gemäß § 287d zu bestimmen.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Erstattungen gemäß § 289a zu bestimmen.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Erstattungen gemäß § 291a zu bestimmen, wobei eine pauschale Erstattung vorgesehen werden kann.

Fassung aufgrund des Haushaltsbegleitgesetzes 2011 vom 09.12.2010 (BGBl. I S. 1885), in Kraft getreten am 01.01.2011 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2011
Änderung
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Änderung
Haushaltsbegleitgesetz 201109.12.2010BGBl. I S. 1885
08.11.2006
Änderung
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Änderung
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung31.10.2006BGBl. I S. 2407

Rechtsprechung zu § 292 SGB VI

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