Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
| Fünftes Kapitel - Sonderregelungen (§§ 228 - 319d) |
| Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle (§§ 228 - 299) |
| Elfter Unterabschnitt - Finanzierung (§§ 275 - 293) |
| Fünfter Titel - Erstattungen (§§ 289 - 292a) |
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Erstattungen gemäß § 289a zu bestimmen.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Erstattungen gemäß § 291a zu bestimmen, wobei eine pauschale Erstattung vorgesehen werden kann.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten vom 22.12.2025
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2026 | Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten | 22.12.2025 | |
| 01.01.2011 | Haushaltsbegleitgesetz 2011 | 09.12.2010 | |
| 08.11.2006 | Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.10.2006 |
ausgleich § 289aBesonderheiten beim Wanderversicherungs-
ausgleich § 290Erstattung durch den Träger der Versorgungslast § 290aErstattung durch den Träger der Versorgungslast im Beitrittsgebiet § 291Erstattungen für Anrechnungszeiten für den Bezug von Anpassungsgeld § 291aErstattung von Invalidenrenten und Aufwendungen für Pflichtbeitrags-
zeiten bei Erwerbsunfähigkeit § 291bErstattung der Mehraufwendungen aufgrund der Anpassung nach Mindest-
sicherungsniveau ab dem Jahr 2026 § 291cErstattung der Mehraufwendungen zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungs-
zeiten ab dem Jahr 2027 § 292Verordnungs-
ermächtigung § 292aVerordnungs-
ermächtigung für das Beitrittsgebiet
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