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Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -

   Fünftes Kapitel - Sonderregelungen (§§ 228 - 319d)   
   Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle (§§ 228 - 299)   
   Elfter Unterabschnitt - Finanzierung (§§ 275 - 293)   
   Fünfter Titel - Erstattungen (§§ 289 - 292a)   
Gliederung
Zitiervorschläge
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__paste_bez__ __paste_norm__ SGB VI (https://dejure.org/gesetze/SGB_VI/__paste_norm__.html)
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 291a
Erstattung von Invalidenrenten und Aufwendungen für Pflichtbeitragszeiten bei Erwerbsunfähigkeit

(1) Der Bund erstattet den Trägern der Rentenversicherung die Aufwendungen für Rententeile aus der Anrechnung von Pflichtbeitragszeiten bei Erwerbsunfähigkeit im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 1. Juli 1975 bis zum 31. Dezember 1991.

(2) Der Bund erstattet den Trägern der Rentenversicherung die Aufwendungen für die Zahlung von Invalidenrenten für behinderte Menschen.

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Rechtsprechung zu § 291a SGB VI

2 Entscheidungen zu § 291a SGB VI in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 291a SGB VI verweisen folgende Vorschriften:

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