Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
Fünftes Kapitel - Sonderregelungen (§§ 228 - 319d) |
Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle (§§ 228 - 299) |
Elfter Unterabschnitt - Finanzierung (§§ 275 - 293) |
Fünfter Titel - Erstattungen (§§ 289 - 292a) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (https://dejure.org/gesetze/SGB_VI/__paste_norm__.html)
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1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die pauschale Erstattung nach § 290a unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Beitrittsgebiet zu bestimmen. 2Das Bundesamt für Soziale Sicherung führt die Abrechnung mit den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung durch.
Fassung aufgrund der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
27.06.2020 | Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 19.06.2020 | |
01.01.2020 | Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts | 12.12.2019 | |
08.11.2006 | Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.10.2006 |
§ 289Wanderversicherungs-
ausgleich § 289aBesonderheiten beim Wanderversicherungs-
ausgleich § 290Erstattung durch den Träger der Versorgungslast § 290aErstattung durch den Träger der Versorgungslast im Beitrittsgebiet § 291Erstattungen für Anrechnungszeiten für den Bezug von Anpassungsgeld § 291aErstattung von Invalidenrenten und Aufwendungen für Pflichtbeitrags-
zeiten bei Erwerbsunfähigkeit § 291bErstattung nicht beitragsgedeckter Leistungen § 291cAnschubfinanzierung § 292Verordnungs-
ermächtigung § 292aVerordnungs-
ermächtigung für das Beitrittsgebiet
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ausgleich § 289aBesonderheiten beim Wanderversicherungs-
ausgleich § 290Erstattung durch den Träger der Versorgungslast § 290aErstattung durch den Träger der Versorgungslast im Beitrittsgebiet § 291Erstattungen für Anrechnungszeiten für den Bezug von Anpassungsgeld § 291aErstattung von Invalidenrenten und Aufwendungen für Pflichtbeitrags-
zeiten bei Erwerbsunfähigkeit § 291bErstattung nicht beitragsgedeckter Leistungen § 291cAnschubfinanzierung § 292Verordnungs-
ermächtigung § 292aVerordnungs-
ermächtigung für das Beitrittsgebiet