Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
| Fünftes Kapitel - Sonderregelungen (§§ 228 - 319d) |
| Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle (§§ 228 - 299) |
| Elfter Unterabschnitt - Finanzierung (§§ 275 - 293) |
| Fünfter Titel - Erstattungen (§§ 289 - 292a) |
1Wurde der letzte Beitrag bis zum 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet gezahlt, erstatten die Regionalträger im Beitrittsgebiet der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung den Anteil der Leistungen, der nicht auf Zeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung entfällt. 2Dabei kann auch eine pauschale Erstattung vorgesehen werden. 3Die jährliche Abrechnung führt die Deutsche Rentenversicherung Bund entsprechend § 227 durch.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20.04.2007
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2006 | Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) | 20.04.2007 |
ausgleich § 289aBesonderheiten beim Wanderversicherungs-
ausgleich § 290Erstattung durch den Träger der Versorgungslast § 290aErstattung durch den Träger der Versorgungslast im Beitrittsgebiet § 291Erstattungen für Anrechnungszeiten für den Bezug von Anpassungsgeld § 291aErstattung von Invalidenrenten und Aufwendungen für Pflichtbeitrags-
zeiten bei Erwerbsunfähigkeit § 291bErstattung der Mehraufwendungen aufgrund der Anpassung nach Mindest-
sicherungsniveau ab dem Jahr 2026 § 291cErstattung der Mehraufwendungen zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungs-
zeiten ab dem Jahr 2027 § 292Verordnungs-
ermächtigung § 292aVerordnungs-
ermächtigung für das Beitrittsgebiet
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Querverweise
Auf § 289a SGB VI verweisen folgende Vorschriften:
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Sonderregelungen
- Ergänzungen für Sonderfälle
- Finanzierung
- Erstattungen
- § 292 (Verordnungsermächtigung)