Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
Fünftes Kapitel - Sonderregelungen (§§ 228 - 319d) |
Zweiter Abschnitt - Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts (§§ 300 - 319c) |
Zweiter Unterabschnitt - Leistungen zur Teilhabe (§§ 301 - 301a) |
(1) 1Für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Ansprüche auf Übergangsgeld, die vor dem 1. Januar 2001 entstanden sind, ist § 47 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches in der vor dem 22. Juni 2000 jeweils geltenden Fassung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1996 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass sich das Regelentgelt um 10 vom Hundert, höchstens aber bis zur Höhe des Betrages der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze, erhöht. 2Das regelmäßige Nettoarbeitsentgelt ist um denselben Vomhundertsatz zu erhöhen.
(2) 1Die Erhöhung nach Absatz 1 gilt für Ansprüche, über die vor dem 22. Juni 2000 bereits unanfechtbar entschieden war, nur für Zeiten vom 22. Juni 2000 an bis zum Ende der Leistungsdauer. 2Entscheidungen über die Ansprüche auf Übergangsgeld, die vor dem 22. Juni 2000 unanfechtbar geworden sind, sind nicht nach § 44 Abs. 1 des Zehnten Buches zurückzunehmen.
Rechtsprechung zu § 301a SGB VI
5 Entscheidungen zu § 301a SGB VI in unserer Datenbank:
- SG Dortmund, 16.08.2004 - S 46 (15) RJ 174/02
Rentenversicherung
- LSG Niedersachsen, 30.01.2002 - L 2 Rl 97/00
- LSG Niedersachsen, 30.01.2002 - L 2 RI 97/00
Bewertung von Kindererziehungszeiten bei der Bestimmung der Höhe der ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 18.11.2008 - L 2 R 516/08
- LSG Nordrhein-Westfalen, 20.12.2004 - L 3 RJ 115/03
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