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Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
| Fünftes Kapitel - Sonderregelungen (§§ 228 - 319d) |
| Zweiter Abschnitt - Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts (§§ 300 - 319c) |
| Zweiter Unterabschnitt - Leistungen zur Teilhabe (§§ 301 - 301a) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (https://dejure.org/gesetze/SGB_VI/__paste_norm__.html)
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(weggefallen)
Aufgehoben durch das Gesetz zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-Anpassungsgesetz) vom 22.12.2025
Änderungsübersicht
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 24.12.2025 | Gesetz zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-Anpassungsgesetz) | 22.12.2025 |
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Rechtsprechung zu § 301a SGB VI
5 Entscheidungen zu § 301a SGB VI in unserer Datenbank:
- LSG Berlin-Brandenburg, 03.07.2007 - L 6 B 1809/06
- SG Dortmund, 16.08.2004 - S 46 (15) RJ 174/02
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- LSG Niedersachsen, 30.01.2002 - L 2 RI 97/00
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- LSG Niedersachsen, 30.01.2002 - L 2 Rl 97/00
- LSG Nordrhein-Westfalen, 20.12.2004 - L 3 RJ 115/03
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