Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -

   Fünftes Kapitel - Sonderregelungen (§§ 228 - 319d)   
   Zweiter Abschnitt - Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts (§§ 300 - 319c)   
   Dritter Unterabschnitt - Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten (§§ 302 - 305)   
Gliederung
Zitiervorschläge
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Textdarstellung

  

§ 303a
Große Witwenrente und große Witwerrente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit

1Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, besteht der Anspruch weiter, solange die Voraussetzungen vorliegen, die für die Bewilligung der Leistung maßgebend waren. 2Bei befristeten Renten gilt dies auch für einen Anspruch nach Ablauf der Frist.

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