Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
Fünftes Kapitel - Sonderregelungen (§§ 228 - 319d) |
Zweiter Abschnitt - Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts (§§ 300 - 319c) |
Dritter Unterabschnitt - Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten (§§ 302 - 305) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (https://dejure.org/gesetze/SGB_VI/__paste_norm__.html)
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1Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, besteht der Anspruch weiter, solange die Voraussetzungen vorliegen, die für die Bewilligung der Leistung maßgebend waren. 2Bei befristeten Renten gilt dies auch für einen Anspruch nach Ablauf der Frist.
§ 302Anspruch auf Altersrente in Sonderfällen
§ 302aRenten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Bergmannsvollrenten
§ 302bRenten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
§ 303Witwerrente
§ 303aGroße Witwenrente und große Witwerrente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit
§ 304Waisenrente
§ 305Wartezeit und sonstige zeitliche Voraussetzungen
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