Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -
| Sechstes Kapitel - Aufbringung der Mittel (§§ 150 - 187a) |
| Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 150 - 181) |
| Fünfter Unterabschnitt - Betriebsmittel, Rücklage und Verwaltungsvermögen (§§ 171 - 172c) |
Mittel für den Erwerb, die Errichtung, die Erweiterung und den Umbau von Immobilien der Eigenbetriebe sowie der durch Beteiligungen oder Darlehen geförderten Einrichtungen der Unfallversicherungsträger oder anderer Träger dürfen über die in § 82a des Vierten Buches geregelten Voraussetzungen hinaus nur aufgewendet werden, wenn diese Vorhaben auch unter Berücksichtigung des Gesamtbedarfs aller Unfallversicherungsträger erforderlich sind.
Fassung aufgrund des Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz) vom 20.12.2022
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2023 | Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz) | 20.12.2022 | |
| 01.01.2010 | Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz) | 30.10.2008 |
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Rechtsprechung zu § 172b SGB VII
Entscheidung zu § 172b SGB VII in unserer Datenbank:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 06.04.2022 - L 11 KR 33/21
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