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Elftes Buch Sozialgesetzbuch
- Soziale Pflegeversicherung -
| Neuntes Kapitel - Datenschutz, Statistik und Interoperabilität (§§ 93 - 109a) |
| Erster Abschnitt - Informationsgrundlagen (§§ 93 - 103a) |
| Zweiter Titel - Informationsgrundlagen der Pflegekassen (§§ 99 - 103a) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (https://dejure.org/gesetze/SGB_XI/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Die Pflegekasse kann die für den Nachweis einer Familienversicherung (§ 25) erforderlichen Daten vom Angehörigen oder mit dessen Zustimmung vom Mitglied erheben.
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Rechtsprechung zu § 100 SGB XI
Entscheidung zu § 100 SGB XI in unserer Datenbank:
- LSG Hessen, 09.09.2025 - L 4 AY 6/25
Asylbewerberleistungsrecht