Elftes Buch Sozialgesetzbuch
- Soziale Pflegeversicherung -
Neuntes Kapitel - Datenschutz, Statistik und Interoperabilität (§§ 93 - 109a) |
Erster Abschnitt - Informationsgrundlagen (§§ 93 - 103a) |
Zweiter Titel - Informationsgrundlagen der Pflegekassen (§§ 99 - 103a) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (https://dejure.org/gesetze/SGB_XI/__paste_norm__.html)
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Die Pflegekasse kann die für den Nachweis einer Familienversicherung (§ 25) erforderlichen Daten vom Angehörigen oder mit dessen Zustimmung vom Mitglied erheben.