Elftes Buch Sozialgesetzbuch
- Soziale Pflegeversicherung -

   Neuntes Kapitel - Datenschutz und Statistik (§§ 93 - 109)   
   Erster Abschnitt - Informationsgrundlagen (§§ 93 - 103)   
   Zweiter Titel - Informationsgrundlagen der Pflegekassen (§§ 99 - 103)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 103
Kennzeichen für Leistungsträger und Leistungserbringer

(1) Die Pflegekassen, die anderen Träger der Sozialversicherung und die Vertragspartner der Pflegekassen einschließlich deren Mitglieder verwenden im Schriftverkehr und für Abrechnungszwecke untereinander bundeseinheitliche Kennzeichen.

(2) § 293 Abs. 2 und 3 des Fünften Buches gilt entsprechend.

Rechtsprechung zu § 103 SGB XI

3 Entscheidungen zu § 103 SGB XI in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 103 SGB XI verweisen folgende Vorschriften:

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