Elftes Buch Sozialgesetzbuch
- Soziale Pflegeversicherung -
Dreizehntes Kapitel - Befristete Modellvorhaben (§§ 123 - 125b) |
1Für eine wissenschaftlich gestützte Erprobung von Telepflege zur Verbesserung der pflegerischen Versorgung von Pflegebedürftigen werden aus Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung zehn Millionen Euro im Zeitraum von 2022 bis 2025 zur Verfügung gestellt. 2Für die Förderung gilt § 8 Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Planung des Modellvorhabens im Benehmen mit den Verbänden der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, geeigneten Verbänden der Digitalwirtschaft sowie der Gesellschaft für Telematik erfolgt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz) vom 19.06.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.07.2023 | Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz) | 19.06.2023 | |
09.06.2021 | Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz) | 03.06.2021 |
maßnahmen und -
strukturen vor Ort und im Quartier § 124Wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der gemeinsamen Modellvorhaben für Unterstützungs-
maßnahmen und -
strukturen vor Ort und im Quartier § 125Modellvorhaben zur Einbindung der Pflegeeinrichtungen in die Telematik-
infrastruktur § 125aModellvorhaben zur Erprobung von Telepflege § 125bKompetenzzentrum Digitalisierung und Pflege