Elftes Buch Sozialgesetzbuch
- Soziale Pflegeversicherung -
| Dreizehntes Kapitel - Befristete Modellvorhaben (§§ 123 - 125b) |
§ 122
Kooperationsprojekt zu Erleichterungen in der Praxis bei der Beantragung von Leistungen der Pflegeversicherung
(1) 1Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen bildet gemeinsam mit den Pflegekassen, unter Einbeziehung der Verbände der Pflegekassen auf Bundesebene, vom 1. April 2026 bis zum 31. Juli 2030 ein Gremium zur Kooperation hinsichtlich der Reduktion, Vereinfachung und Vereinheitlichung von Formularen oder anderen formalen Vorgaben, die von Pflegekassen im Rahmen der Beantragung von Leistungen der Pflegeversicherung eingesetzt werden. 2Das Gremium untersucht die von Pflegekassen bisher eingesetzten Formulare und formalen Vorgaben und überprüft und entwickelt diese sowie Hilfestellungen bei der Antragstellung mit den folgenden Zielsetzungen weiter:
3In die Überlegungen sind dabei gleichberechtigt sowohl digitale Möglichkeiten der Antragstellung als auch andere, nicht digitale Möglichkeiten und Zugangswege zu einer Antragstellung einzubeziehen. 4In die Untersuchung können ebenfalls formale Vorgaben mit einbezogen werden, die sich nicht auf die Beantragung von Leistungen der Pflegeversicherung beziehen. 5Der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. wird auf dessen Wunsch in das Gremium einbezogen. 6Die Umsetzung der in dem Gremium erarbeiteten Ergebnisse durch die Pflegekassen im Rahmen der Selbstverwaltung erfolgt fortlaufend; das Gremium veranlasst bei Vorliegen von umsetzungsreifen Ergebnissen jeweils die Weitergabe an die für die Umsetzung zuständigen Stellen, um Erleichterungen in der Praxis zeitnah zu verwirklichen.
(2) Zu den Aufgaben des Gremiums gehört auch
(3) 1Im Hinblick auf die Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele und die Verwirklichung der in Absatz 2 genannten Aufgaben sind nach diesem Buch Anspruchsberechtigte, für diese Vertretungsberechtigte und Pflegepersonen sowie Versicherte ohne oder mit geringen Vorerfahrungen mit Leistungen nach diesem Buch einzubeziehen. 2Die Einbeziehung erfolgt durch Einbindung verschiedener entsprechender Vertreterinnen und Vertreter dieser Gruppen in dem Gremium nach Absatz 1 sowie darüber hinaus auch wissenschaftlich gestützt. 3Das Gremium kann eine Einbeziehung weiterer Beteiligter, insbesondere beispielsweise des Medizinischen Dienstes Bund und der Gesellschaft für Telematik nach § 310 des Fünften Buches, vorsehen.
(4) 1Für die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 kann der Spitzenverband Bund der Pflegekassen Mittel nach § 8 Absatz 3 einsetzen. 2Die Maßnahmen sind mit dem Bundesministerium für Gesundheit abzustimmen. 3Näheres über das Verfahren zur Auszahlung der aus dem Ausgleichsfonds zu finanzierenden Fördermittel regeln der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und das Bundesamt für Soziale Sicherung durch Vereinbarung. 4Soweit im Rahmen der Maßnahmen personenbezogene Daten benötigt werden sollten, können diese nur mit Einwilligung der betroffenen Person erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
(5) 1Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich über den Fortschritt der Arbeit des Gremiums und die erfolgte Umsetzung von Ergebnissen. 2Auf Verlangen des Bundesministeriums für Gesundheit kann dieses an Sitzungen des Gremiums teilnehmen. 3Spätestens bis zum 31. Dezember 2030 legt der Spitzenverband Bund der Pflegekassen dem Bundesministerium für Gesundheit einen Abschlussbericht zu dem Projekt vor und berichtet über die bis dahin erfolgten sowie absehbaren Umsetzungen und die weiteren geplanten Umsetzungen der in dem Gremium entwickelten Erkenntnisse durch die Pflegekassen.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege vom 22.12.2025
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2026 | Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege | 22.12.2025 | |
| 01.01.2017 | Zweites Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz) | 21.12.2015 | |
| 01.01.2015 | Erstes Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Erstes Pflegestärkungsgesetz) | 17.12.2014 | |
| 31.05.2008 | Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) | 28.05.2008 |
maßnahmen und -
strukturen vor Ort und im Quartier § 124Wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der gemeinsamen Modellvorhaben für Unterstützungs-
maßnahmen und -
strukturen vor Ort und im Quartier § 125Modellvorhaben zur Einbindung der Pflegeeinrichtungen in die Telematik-
infrastruktur § 125aModellvorhaben zur Erprobung von Telepflege § 125bKompetenzzentrum Digitalisierung und Pflege § 125cModellvorhaben zur Erprobung digitaler Verhandlungen der Pflegevergütung § 125dModellvorhaben zur Erprobung der Flexibilisierung der Leistungserbringung stationärer Pflegeeinrichtungen
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Rechtsprechung zu § 122 SGB XI
4 Entscheidungen zu § 122 SGB XI in unserer Datenbank:
- SG Saarbrücken, 12.03.2015 - S 19 P 65/14
Soziale Pflegeversicherung - Wohngruppenzuschlag - Abgrenzung ambulant betreuter ...
- SG Mainz, 06.02.2015 - S 7 P 14/14
Kein Wohngruppenzuschlag bei fehlender Wählbarkeit des Pflegedienstes
- LSG Rheinland-Pfalz, 07.01.2016 - L 5 P 25/15
Soziale Pflegeversicherung - Wohngruppenzuschlag - keine Einschränkung der freien ...
Zum selben Verfahren:
- SG Mainz, 21.04.2015 - S 14 P 33/14
Soziale Pflegeversicherung - Wohngruppenzuschlag - Entgegenstehen heimrechtlicher ...
- SG Mainz, 21.04.2015 - S 14 P 33/14