Elftes Buch Sozialgesetzbuch
- Soziale Pflegeversicherung -
Zwölftes Kapitel - Bußgeldvorschrift (§§ 121 - 122) |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. | der Verpflichtung zum Abschluß oder zur Aufrechterhaltung des privaten Pflegeversicherungsvertrages nach § 23 Abs. 1 Satz 1 und 2 oder § 23 Abs. 4 oder der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des privaten Pflegeversicherungsvertrages nach § 22 Abs. 1 Satz 2 nicht nachkommt, | |
2. | entgegen § 50 Abs. 1 Satz 1, § 51 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 51 Abs. 3 oder entgegen Artikel 42 Abs. 4 Satz 1 oder 2 des Pflege-Versicherungsgesetzes eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, | |
3. | entgegen § 50 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder entgegen § 50 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt, | |
4. | entgegen § 50 Abs. 3 Satz 2 die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, | |
5. | entgegen Artikel 42 Abs. 1 Satz 3 des Pflege-Versicherungsgesetzes den Leistungsumfang seines privaten Versicherungsvertrages nicht oder nicht rechtzeitig anpaßt, | |
6. | mit der Entrichtung von sechs Monatsprämien zur privaten Pflegeversicherung in Verzug gerät, | |
7. | entgegen § 128 Absatz 1 Satz 4 die dort genannten Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2 500 Euro geahndet werden.
(3) Für die von privaten Versicherungsunternehmen begangenen Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 2 und 7 ist das Bundesversicherungsamt die Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
(4) 1Die für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1 und 6 zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten kann die zur Ermittlung des Sachverhalts erforderlichen Auskünfte, auch elektronisch und als elektronisches Dokument, bei den nach § 51 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 Meldepflichtigen einholen. 2Diese sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. 3Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. 4Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.
Fassung aufgrund des Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz) vom 23.12.2016
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2017 | Drittes Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz) | 23.12.2016 | |
01.01.2013 | Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz) | 23.10.2012 |
Rechtsprechung zu § 121 SGB XI
16 Entscheidungen zu § 121 SGB XI in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 30.04.2013 - (2 B) 53 Ss OWi 93/13
Nichtentrichtung von Prämien zur privaten Pflegeversicherung: Leistungsfähigkeit ...
- OLG Braunschweig, 03.09.2014 - 1 Ss (OwiZ) 1060/14
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- BVerfG, 02.03.2014 - 2 BvR 53/13
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Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 31.01.2008 - 1 BvR 1806/02
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Zur Beitragspflicht in der privaten Pflegepflichtversicherung
- LSG Schleswig-Holstein, 14.11.2008 - L 10 P 1/08
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- VG Stuttgart, 19.10.2011 - 8 K 3031/11
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- SG Hildesheim, 13.08.2010 - S 55 AS 1354/10
Einstweiliger Rechtsschutz - Arbeitslosengeld II - Höhe des Zuschusses zu den ...