Elftes Buch Sozialgesetzbuch
- Soziale Pflegeversicherung -
| Sechzehntes Kapitel - Überleitungs- und Übergangsrecht (§§ 140 - 154) |
| Dritter Abschnitt - Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie (§§ 147 - 153) |
§ 150b
Nichtanrechnung von Arbeitstagen mit Bezug von Pflegeunterstützungsgeld, Betriebshilfe oder Kostenerstattung gemäß § 150 Absatz 5d
Die Arbeitstage, für die Pflegeunterstützungsgeld im Geltungszeitraum von § 150 Absatz 5d Satz 1, Betriebshilfe im Geltungszeitraum von § 150 Absatz 5d Satz 2 oder Kostenerstattung im Geltungszeitraum von § 150 Absatz 5d Satz 3 in Anspruch genommen worden ist, werden auf die Arbeitstage, für die Pflegeunterstützungsgeld gemäß § 44a Absatz 3, Betriebshilfe gemäß § 44a Absatz 6 Satz 1 oder Kostenerstattung gemäß § 44a Absatz 6 Satz 3 in Anspruch genommen werden kann, nicht angerechnet.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.11.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2022 | Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite | 22.11.2021 | |
| 01.01.2021 | Gesetz für ein Zukunftsprogramm Krankenhäuser (Krankenhauszukunftsgesetz) | 23.10.2020 |
SARS-
CoV-
2-
Pandemie § 150bNichtanrechnung von Arbeitstagen mit Bezug von Pflege-
unterstützungsgeld, Betriebshilfe oder Kostenerstattung gemäß § 150 Absatz 5d § 150cSonderleistungen für zugelassene voll-
und teilstationäre Pflegeeinrichtungen zur Anerkennung und Umsetzung zusätzlicher Aufgaben nach § 35 Absatz 1 des Infektionsschutz-
gesetzes § 151Qualitätsprüfungen nach § 114 § 152Verordnungs-
ermächtigung § 153Erstattung pandemiebedingter Kosten durch den Bund; Verordnungs-
ermächtigung
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Querverweise
Auf § 150b SGB XI verweisen folgende Vorschriften:
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Überleitungs- und Übergangsrecht
- Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie
- § 152 (Verordnungsermächtigung)