Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
| Vierzehntes Kapitel - Verfahrensbestimmungen (§§ 116 - 120) |
1Der Träger der Sozialhilfe darf einer wissenschaftlichen Einrichtung, die im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ein Forschungsvorhaben durchführt, das dem Zweck dient, die Erreichung der Ziele von Gesetzen über soziale Leistungen zu überprüfen oder zu verbessern, Sozialdaten übermitteln, soweit
2Vor der Übermittlung sind die Betroffenen über die beabsichtigte Übermittlung, den Zweck des Forschungsvorhabens sowie ihr Widerspruchsrecht nach Satz 3 schriftlich zu unterrichten. 3Sie können der Übermittlung innerhalb eines Monats nach der Unterrichtung widersprechen. 4Im Übrigen bleibt das Zweite Kapitel des Zehnten Buches unberührt.
Fassung aufgrund der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 08.11.2006 | Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.10.2006 |
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Rechtsprechung zu § 119 SGB XII
Entscheidung zu § 119 SGB XII in unserer Datenbank:
- OLG Zweibrücken, 03.07.2017 - 2 UF 35/17
Versorgungsausgleich: Einbeziehung von Anwartschaften aufgrund Beitragszahlungen ...