Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
| Vierzehntes Kapitel - Verfahrensbestimmungen (§§ 116 - 120) |
(1) Soweit Landesrecht nichts Abweichendes bestimmt, sind vor dem Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften sozial erfahrene Dritte zu hören, insbesondere aus Vereinigungen, die Bedürftige betreuen, oder aus Vereinigungen von Sozialleistungsempfängern.
(2) Soweit Landesrecht nichts Abweichendes bestimmt, sind vor dem Erlass des Verwaltungsaktes über einen Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe Dritte, wie sie in Absatz 1 bezeichnet sind, beratend zu beteiligen.
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Rechtsprechung zu § 116 SGB XII
185 Entscheidungen zu § 116 SGB XII in unserer Datenbank:
- BSG, 08.12.2022 - B 8 SO 4/21 R
Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 17.06.2019 - L 20 SO 479/17
Keine Anwaltskosten bei unterlassener Verzinsung
Zum selben Verfahren:
- BSG, 03.07.2020 - B 8 SO 5/19 R
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung von Kosten im Vorverfahren - ...
- BSG, 03.07.2020 - B 8 SO 5/19 R
- LSG Niedersachsen-Bremen, 26.06.2014 - L 8 SO 291/13
Unterlassung der Beteiligung sozial erfahrener Dritter als "absoluter ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 24.03.2015 - B 8 SO 16/14 R
Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit eines Teilurteils - Teilbarkeit des ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 11.07.2014 - L 8 SO 291/13
Sozialgerichtliches Verfahren - Anfechtungsklage - Erforderlichkeit eines ...
- BSG, 24.03.2015 - B 8 SO 16/14 R
- BSG, 08.12.2022 - B 8 SO 11/20 R
Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - notwendiger Lebensunterhalt in ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 08.11.2022 - B 8 SO 11/20 R
- LSG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2020 - L 20 SO 397/19
Kein SGB XII-Zuschuss für neuen türkischen Pass