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Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch
- Soziale Entschädigung - (SGB XIV)
| Kapitel 16 - Einsatz von Einkommen und Vermögen (§§ 105 - 109) |
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__paste_bez__ __paste_norm__ Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (SGB XIV) (https://dejure.org/gesetze/SGB_XIV/__paste_norm__.html)
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Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, welche weiteren
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Querverweise
Auf § 109 SGB XIV verweisen folgende Vorschriften:
- Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (SGB XIV)
- Vorschriften zu Besitzständen
- Grundsätze und Leistungen
- § 145 (Befristete oder auf Zeit erbrachte Leistungen)