Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch
- Soziale Entschädigung - (SGB XIV)
| Kapitel 18 - Organisation, Durchführung und Verfahren (§§ 111 - 122a) |
| Abschnitt 2 - Verfahren zur Prüfung des Leistungsanspruchs (§§ 115 - 119) |
(1) Die Angaben der antragstellenden Person, die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, sind, wenn Beweismittel nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden der antragstellenden Person oder ihrer Hinterbliebenen verlorengegangen sind, der Entscheidung zu Grunde zu legen, soweit sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen.
(2) Eine Tatsache erscheint glaubhaft, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht.
(3) Die Verwaltungsbehörde kann von der antragstellenden Person in besonderen Fällen die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangen.
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Rechtsprechung zu § 117 SGB XIV
6 Entscheidungen zu § 117 SGB XIV in unserer Datenbank:
- LSG Schleswig-Holstein, 13.02.2026 - L 2 VG 14/24
Soziales Entschädigungsrecht - Gewaltopfer - gewaltsame Erziehung durch Mutter - ...
- LSG Baden-Württemberg, 05.09.2025 - L 6 VG 1447/23
- LSG Niedersachsen-Bremen, 09.01.2023 - L 10 VE 37/21
Glaubhaftmachen des Vorliegens eines sexuellen Missbrauchs durch den Vater und ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 27.09.2024 - L 13 VG 16/23
- LSG Baden-Württemberg, 25.11.2024 - L 1 U 980/24
- LSG Bayern, 10.12.2024 - L 15 VG 2/21
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht