Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch
- Soziale Entschädigung - (SGB XIV)
| Kapitel 18 - Organisation, Durchführung und Verfahren (§§ 111 - 122a) |
| Abschnitt 2 - Verfahren zur Prüfung des Leistungsanspruchs (§§ 115 - 119) |
(1) Leistungen der Schnellen Hilfen werden in der Regel im Erleichterten Verfahren erbracht.
(2) 1Im Erleichterten Verfahren genügt es, wenn eine summarische Prüfung ergibt, dass die antragstellende Person nach dem Recht der Sozialen Entschädigung anspruchsberechtigt sein kann. 2Dabei ist der im Antrag dargelegte Sachverhalt als wahr zu unterstellen, wenn nicht dessen Unrichtigkeit offensichtlich ist.
(3) Im Erleichterten Verfahren wird weder eine Feststellung über die Richtigkeit oder Unrichtigkeit des von der antragstellenden Person vorgetragenen Sachverhaltes noch über das Bestehen oder Nichtbestehen weiterer, über die Schnellen Hilfen hinausgehende Ansprüche getroffen.
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Querverweise
Auf § 115 SGB XIV verweisen folgende Vorschriften:
- Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (SGB XIV)
- Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung
- Allgemeine Voraussetzungen
- § 11 (Beginn der Leistungserbringung, Kostenregelung für die erste Inanspruchnahme Schneller Hilfen)
- Schnelle Hilfen
- Traumaambulanz
- § 34 (Leistungsvoraussetzungen und Leistungsumfang)