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Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch
- Soziale Entschädigung - (SGB XIV)
| Kapitel 18 - Organisation, Durchführung und Verfahren (§§ 111 - 122a) |
| Abschnitt 1 - Organisation und Durchführung (§§ 111 - 114) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (SGB XIV) (https://dejure.org/gesetze/SGB_XIV/__paste_norm__.html)
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(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wirkt auf die bundeseinheitliche Durchführung dieses Buches durch geeignete Maßnahmen hin.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nimmt die Aufgaben der zentralen Kontaktstelle im Sinne des Artikels 16 der Richtlinie 2004/80/EG wahr.
§ 111Träger der Sozialen Entschädigung
§ 112Sachliche Zuständigkeit
§ 113Örtliche Zuständigkeit
§ 114Aufgaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
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