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Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch
- Soziale Entschädigung - (SGB XIV)
| Kapitel 18 - Organisation, Durchführung und Verfahren (§§ 111 - 122a) |
| Abschnitt 3 - Weitere Regelungen (§§ 120 - 122a) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (SGB XIV) (https://dejure.org/gesetze/SGB_XIV/__paste_norm__.html)
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1Hat ein Träger der Sozialen Entschädigung Leistungen erbracht und stellt sich nachträglich heraus, dass eine andere öffentlich-rechtliche Stelle, die nicht Leistungsträger nach § 12 des Ersten Buches ist, zur Leistung verpflichtet gewesen wäre, hat die zur Leistung verpflichtete Stelle die Aufwendungen zu erstatten. 2Der Umfang der Erstattung richtet sich nach den Rechtsvorschriften, die für die verpflichtete Stelle gelten.
§ 120Ansprüche gegen Schadensersatzpflichtige
§ 121Erstattung von Leistungen durch öffentlich-
rechtliche Stellen § 122Überzahlung von Geldleistungen nach dem Tod der oder des Berechtigten § 122aZahlung
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rechtliche Stellen § 122Überzahlung von Geldleistungen nach dem Tod der oder des Berechtigten § 122aZahlung
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