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Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch
- Soziale Entschädigung - (SGB XIV)
| Kapitel 18 - Organisation, Durchführung und Verfahren (§§ 111 - 122a) |
| Abschnitt 3 - Weitere Regelungen (§§ 120 - 122a) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (SGB XIV) (https://dejure.org/gesetze/SGB_XIV/__paste_norm__.html)
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Hat der Träger der Sozialen Entschädigung Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod der oder des Berechtigten zu Unrecht erbracht, gilt § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
§ 120Ansprüche gegen Schadensersatzpflichtige
§ 121Erstattung von Leistungen durch öffentlich-
rechtliche Stellen § 122Überzahlung von Geldleistungen nach dem Tod der oder des Berechtigten § 122aZahlung
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rechtliche Stellen § 122Überzahlung von Geldleistungen nach dem Tod der oder des Berechtigten § 122aZahlung
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