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Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch
- Soziale Entschädigung - (SGB XIV)

   Kapitel 20 - Statistik und Bericht (§§ 126 - 132)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/SGB_XIV/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ SGB XIV (https://dejure.org/gesetze/SGB_XIV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ SGB XIV
__paste_bez__ __paste_norm__ Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (SGB XIV) (https://dejure.org/gesetze/SGB_XIV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (SGB XIV)
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 127
Erhebungsmerkmale

(1) Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Buches und zu dessen Fortentwicklung werden folgende Merkmale erhoben:

1. das Geschlecht der leistungsberechtigten Person,
2. das Land und die Kennnummer des zuständigen Trägers der Sozialen Entschädigung,
3. die Zugehörigkeit zu den Empfängergruppen:
a) Geschädigte, aufgegliedert nach dem Grad der Schädigungsfolgen,
b) Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende,
4. die Art des schädigenden Ereignisses:
a) Gewalttat, aufgegliedert nach
aa) Gewalttat im Inland oder
bb) Gewalttat im Ausland,
b) Weltkriegsauswirkungen und Fälle nach § 139,
c) Schutzimpfung oder eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe,
d) Ereignis im Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes,
e) Gewahrsam im Sinne des Häftlingshilfegesetzes,
f) rechtsstaatswidrige Verwaltungsmaßnahme im Sinne des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,
g) rechtsstaatswidrige Entscheidung oder Maßnahme im Sinne des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,
5. die Zahl der Anträge im Erhebungsmonat, aufgegliedert nach Empfängergruppen,
6. die Zahl der im Erhebungsmonat erledigten Anträge, aufgegliedert nach
a) Leistungsempfängergruppen und
b) der Art der Erledigung, aufgegliedert nach
aa) Ablehnung,
bb) Bewilligung,
cc) Rücknahme des Antrags und
dd) sonstige Erledigung,
7. die Zahl der Fälle im Erhebungsmonat mit
a) Ausübung des Wahlrechts nach § 152 Absatz 1 oder
b) Überführung nach § 152 Absatz 4.

(2) In den von der Richtlinie 2004/80/EG erfassten Fällen werden zudem folgende Merkmale erhoben:

1. die Staatsangehörigkeit der Person, die eine Entschädigungsleistung erhält,
2. der Staat, in dem die gesundheitliche Schädigung eingetreten ist,
3. Art und Umfang der Entschädigungsleistung,
4. Zahl der Ablehnungen und
5. die Dauer des Verwaltungsverfahrens einschließlich eines etwaigen Widerspruchsverfahrens.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze vom 22.12.2023 (BGBl. I Nr. 408), in Kraft getreten am 01.01.2024 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2024Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze22.12.2023BGBl. I Nr. 408

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Querverweise

Auf § 127 SGB XIV verweisen folgende Vorschriften:

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