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Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch
- Soziale Entschädigung - (SGB XIV)
| Kapitel 22 - Übergangsvorschriften (§§ 137 - 141) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (SGB XIV) (https://dejure.org/gesetze/SGB_XIV/__paste_norm__.html)
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1Personen, die vor dem 1. Januar 2024 geschädigt worden sind, erhalten Leistungen nach diesem Buch, wenn die Voraussetzungen nach dem Bundesversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung erfüllt waren. 2Die monatliche Entschädigungszahlung wird erbracht, ohne dass in diesem Zeitraum geprüft wird, ob die Anspruchsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.
§ 137Zeitlicher Geltungsbereich
§ 138Besonderer zeitlicher Geltungsbereich für Opfer von Gewalttaten
§ 139Besonderer zeitlicher Geltungsbereich für Kriegsopfer beider Weltkriege
§ 140Besonderer zeitlicher Geltungsbereich für Zivildienstgeschädigte
§ 141Besonderer zeitlicher Geltungsbereich für Geschädigte durch Schutzimpfungen oder einer anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe
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Rechtsprechung zu § 139 SGB XIV
Entscheidung zu § 139 SGB XIV in unserer Datenbank:
Querverweise
Auf § 139 SGB XIV verweisen folgende Vorschriften:
- Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (SGB XIV)
- Statistik und Bericht
- § 127 (Erhebungsmerkmale)