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Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch
- Soziale Entschädigung - (SGB XIV)
| Kapitel 22 - Übergangsvorschriften (§§ 137 - 141) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (SGB XIV) (https://dejure.org/gesetze/SGB_XIV/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
§ 137Zeitlicher Geltungsbereich
§ 138Besonderer zeitlicher Geltungsbereich für Opfer von Gewalttaten
§ 139Besonderer zeitlicher Geltungsbereich für Kriegsopfer beider Weltkriege
§ 140Besonderer zeitlicher Geltungsbereich für Zivildienstgeschädigte
§ 141Besonderer zeitlicher Geltungsbereich für Geschädigte durch Schutzimpfungen oder einer anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe
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