Scheckgesetz

   10. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (Art. 54 - 57)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/ScheckG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ ScheckG (https://dejure.org/gesetze/ScheckG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ ScheckG
__paste_bez____paste_norm__ Scheckgesetz (https://dejure.org/gesetze/ScheckG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Scheckgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

Art. 54

Als Bankiers im Sinne dieses Gesetzes sind anzusehen:

1. diejenigen Anstalten des öffentlichen Rechts, diejenigen unter staatlicher Aufsicht stehenden Anstalten sowie diejenigen in das Genossenschaftsregister eingetragenen Genossenschaften, die sich nach den für ihren Geschäftsbetrieb maßgebenden Bestimmungen mit der Annahme von Geld und der Leistung von Zahlungen für fremde Rechnung befassen, ferner die unter amtlicher Aufsicht stehenden Sparkassen, wenn sie die nach Landesrecht für sie geltenden Aufsichtsbestimmungen erfüllen;
2. die in das Handelsregister eingetragenen Firmen, die gewerbsmäßig Bankiergeschäfte betreiben.

Rechtsprechung zu Art. 54 ScheckG

Entscheidung zu Art. 54 ScheckG in unserer Datenbank:

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht