Telekommunikationsgesetz a.F.
| Teil 7 - Fernmeldegeheimnis, Datenschutz, Öffentliche Sicherheit (§§ 88 - 115) |
| Abschnitt 3 - Öffentliche Sicherheit (§§ 108 - 115) |
1Der nach § 113a Absatz 1 Verpflichtete hat sicherzustellen, dass die auf Grund der Speicherpflicht nach § 113b Absatz 1 gespeicherten Daten durch technische und organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Kenntnisnahme und Verwendung geschützt werden. 2Die Maßnahmen umfassen insbesondere
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vom 10.12.2015
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 18.12.2015 | Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten | 10.12.2015 |
und Informations-
sicherheit § 110Umsetzung von Überwachungs-
maßnahmen, Erteilung von Auskünften § 111Daten für Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden § 112Automatisiertes Auskunftsverfahren § 113Manuelles Auskunftsverfahren § 113aVerpflichtete; Entschädigung § 113bPflichten zur Speicherung von Verkehrsdaten § 113cVerwendung der Daten § 113dGewährleistung der Sicherheit der Daten § 113eProtokollierung § 113fAnforderungskatalog § 113gSicherheitskonzept § 114Auskunftsersuchen des Bundes-
nachrichtendienstes § 115Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen
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