Telekommunikationsgesetz a.F.
| Teil 7 - Fernmeldegeheimnis, Datenschutz, Öffentliche Sicherheit (§§ 88 - 115) |
| Abschnitt 3 - Öffentliche Sicherheit (§§ 108 - 115) |
1Der nach § 113a Absatz 1 Verpflichtete hat in das Sicherheitskonzept nach § 109 Absatz 4 zusätzlich aufzunehmen,
| 1. | welche Systeme zur Erfüllung der Verpflichtungen aus den §§ 113b bis 113e betrieben werden, | |
| 2. | von welchen Gefährdungen für diese Systeme auszugehen ist und | |
| 3. | welche technischen Vorkehrungen oder sonstigen Maßnahmen getroffen oder geplant sind, um diesen Gefährdungen entgegenzuwirken und die Verpflichtungen aus den §§ 113b bis 113e zu erfüllen. |
2Der nach § 113a Absatz 1 Verpflichtete hat der Bundesnetzagentur das Sicherheitskonzept unverzüglich nach dem Beginn der Speicherung nach § 113b und unverzüglich bei jeder Änderung des Konzepts vorzulegen. 3Bleibt das Sicherheitskonzept unverändert, hat der nach § 113a Absatz 1 Verpflichtete dies gegenüber der Bundesnetzagentur im Abstand von jeweils zwei Jahren schriftlich zu erklären.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vom 10.12.2015
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 18.12.2015 | Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten | 10.12.2015 |
und Informations-
sicherheit § 110Umsetzung von Überwachungs-
maßnahmen, Erteilung von Auskünften § 111Daten für Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden § 112Automatisiertes Auskunftsverfahren § 113Manuelles Auskunftsverfahren § 113aVerpflichtete; Entschädigung § 113bPflichten zur Speicherung von Verkehrsdaten § 113cVerwendung der Daten § 113dGewährleistung der Sicherheit der Daten § 113eProtokollierung § 113fAnforderungskatalog § 113gSicherheitskonzept § 114Auskunftsersuchen des Bundes-
nachrichtendienstes § 115Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen
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