Telekommunikationsgesetz a.F.
| Teil 2 - Marktregulierung (§§ 9 - 43) |
| Abschnitt 2 - Zugangsregulierung (§§ 16 - 26) |
(1) Ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt und dem eine Zugangsverpflichtung nach § 21 auferlegt worden ist, hat gegenüber anderen Unternehmen, die diese Leistung nachfragen, um Telekommunikationsdienste anbieten zu können, unverzüglich, spätestens aber drei Monate nach Auferlegung der Zugangsverpflichtung, ein Angebot auf einen entsprechenden Zugang abzugeben.
(2) Zugangsvereinbarungen, die ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, abschließt, bedürfen der Schriftform.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen vom 03.05.2012
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 10.05.2012 | Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen | 03.05.2012 | |
| 24.02.2007 | Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften | 18.02.2007 |
verbot § 20Transparenz-
verpflichtung § 21Zugangs-
verpflichtungen § 22Zugangs-
vereinbarungen § 23Standardangebot § 24Getrennte Rechnungsführung § 25Anordnungen durch die Bundesnetzagentur § 26Veröffentlichung
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