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Sie sehen hier das TKG in der bis zum 30.11.2021 geltenden Fassung. Zur aktuellen Fassung.

Telekommunikationsgesetz a.F.

   Teil 2 - Marktregulierung (§§ 9 - 43)   
   Abschnitt 2 - Zugangsregulierung (§§ 16 - 26)   
Gliederung
Alte Fassung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/TKG_bis_30.11.2021/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ TKG bis 30.11.2021 (https://dejure.org/gesetze/TKG_bis_30.11.2021/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ TKG bis 30.11.2021
__paste_bez__ __paste_norm__ Telekommunikationsgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/TKG_bis_30.11.2021/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Telekommunikationsgesetz a.F.
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 16
Verträge über Zusammenschaltung

Jeder Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes ist verpflichtet, anderen Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze auf Verlangen ein Angebot auf Zusammenschaltung zu unterbreiten, um die Kommunikation der Nutzer, die Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten sowie deren Interoperabilität im gesamten Gebiet der Europäischen Union zu gewährleisten.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen vom 03.05.2012 (BGBl. I S. 958), in Kraft getreten am 10.05.2012 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
10.05.2012Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen03.05.2012BGBl. I S. 958

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