Telekommunikationsgesetz a.F.
| Teil 2 - Marktregulierung (§§ 9 - 43) |
| Abschnitt 2 - Zugangsregulierung (§§ 16 - 26) |
Jeder Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes ist verpflichtet, anderen Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze auf Verlangen ein Angebot auf Zusammenschaltung zu unterbreiten, um die Kommunikation der Nutzer, die Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten sowie deren Interoperabilität im gesamten Gebiet der Europäischen Union zu gewährleisten.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen vom 03.05.2012
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 10.05.2012 | Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen | 03.05.2012 |
verbot § 20Transparenz-
verpflichtung § 21Zugangs-
verpflichtungen § 22Zugangs-
vereinbarungen § 23Standardangebot § 24Getrennte Rechnungsführung § 25Anordnungen durch die Bundesnetzagentur § 26Veröffentlichung
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