Telemediengesetz
Abschnitt 4 - Melde- und Abhilfeverfahren der Videosharingplattform-Anbieter (§§ 10a - 10c) |
Zitiervorschläge
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1Wenn eine Rechtsvorschrift des Bundes oder der Länder auf diese Vorschrift Bezug nimmt und soweit sich eine entsprechende Verpflichtung nicht bereits aus dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz ergibt, müssen Videosharingplattform-Anbieter ein wirksames und transparentes Verfahren nach Satz 2 zur Prüfung und Abhilfe der nach § 10a Absatz 1 gemeldeten Nutzerbeschwerden vorhalten. 2Das Verfahren muss gewährleisten, dass der Videosharingplattform-Anbieter
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes und weiterer Gesetze vom 19.11.2020
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
27.11.2020 | Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes und weiterer Gesetze | 19.11.2020 |
§ 10aVerfahren zur Meldung von Nutzerbeschwerden
§ 10bVerfahren zur Abhilfe von Nutzerbeschwerden
§ 10cAllgemeine Geschäftsbedingungen
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Querverweise
Auf § 10b TMG verweisen folgende Vorschriften:
- Telemediengesetz (TMG)
- Bußgeldvorschriften
- § 11 (Bußgeldvorschriften)