Tierschutzgesetz
| Elfter Abschnitt - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 17 - 20a) |
Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach
| 1. | § 18 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2 Buchstabe a oder | |
| 2. | § 18 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 Buchstabe b |
geahndet werden können.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon vom 09.12.2010
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 15.12.2010 | Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon | 09.12.2010 | |
| 25.04.2006 | Gesetz über die Reform hufbeschlagrechtlicher Regelungen und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften | 19.04.2006 |
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Querverweise
Auf § 18a TierSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Tierschutzgesetz (TierSchG)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 18