Tierschutzgesetz
| Zwölfter Abschnitt - Übergangs- und Schlußvorschriften (§§ 21 - 22) |
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet des Tierschutzes erlassen werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon vom 09.12.2010
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 15.12.2010 | Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon | 09.12.2010 |
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Rechtsprechung zu § 21a TierSchG
3 Entscheidungen zu § 21a TierSchG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 04.09.1990 - 10 S 570/90
Zur Frage der Rechtmäßigkeit der Hennenhaltungsverordnung
- VG Freiburg, 27.03.2018 - 6 K 18/17
Nebenbestimmung zur Erlaubnis der Betäubung von zur Schlachtung vorgesehenen ...
- BVerfG, 06.07.1999 - 2 BvF 3/90
Hennenhaltungsverordnung