Tierschutzgesetz

   Zwölfter Abschnitt - Übergangs- und Schlußvorschriften (§§ 21 - 22)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 21c

(weggefallen)

Aufgehoben durch das Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 18.07.2016 (BGBl. I S. 1666) mit Wirkung vom 01.10.2021 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.10.2021
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes18.07.2016BGBl. I S. 1666
15.08.2013
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes07.08.2013BGBl. I S. 3154
22.07.2009
Änderung
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Änderung
Zweites Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes15.07.2009BGBl. I S. 1950
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