Umwandlungsgesetz
Viertes Buch - Vermögensübertragung (§§ 174 - 189) |
Dritter Teil - Vermögensübertragung unter Versicherungsunternehmen (§§ 178 - 189) |
Zweiter Abschnitt - Übertragung des Vermögens eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit auf Aktiengesellschaften oder öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen (§§ 180 - 184) |
Erster Unterabschnitt - Vollübertragung (§§ 180 - 183) |
Zitiervorschläge
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1Sobald die Vermögensübertragung wirksam geworden ist, hat das Vertretungsorgan des übernehmenden Rechtsträgers allen Mitgliedern, die dem Verein seit mindestens drei Monaten vor dem Beschluß der obersten Vertretung über die Vermögensübertragung angehört haben, den Wortlaut des Vertrags in Textform mitzuteilen. 2In der Mitteilung ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, die gerichtliche Bestimmung der angemessenen Gegenleistung zu verlangen.
§ 180Anwendung der Verschmelzungs-
vorschriften § 181Gewährung der Gegenleistung § 182Unterrichtung der Mitglieder § 183Bestellung eines Treuhänders
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vorschriften § 181Gewährung der Gegenleistung § 182Unterrichtung der Mitglieder § 183Bestellung eines Treuhänders