Umwandlungsgesetz
| Viertes Buch - Vermögensübertragung (§§ 174 - 189) |
| Erster Teil - Möglichkeit der Vermögensübertragung (§§ 174 - 175) |
(1) Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann unter Auflösung ohne Abwicklung sein Vermögen als Ganzes auf einen anderen bestehenden Rechtsträger (übernehmender Rechtsträger) gegen Gewährung einer Gegenleistung an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers, die nicht in Anteilen oder Mitgliedschaften besteht, übertragen (Vollübertragung).
(2) Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann
gegen Gewährung der in Absatz 1 bezeichneten Gegenleistung in den Fällen der Nummer 1 oder 2 an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers, im Falle der Nummer 3 an den übertragenden Rechtsträger (Teilübertragung).
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Rechtsprechung zu § 174 UmwG
55 Entscheidungen zu § 174 UmwG in unserer Datenbank:
- BFH, 17.01.2018 - I R 27/16
Gewinn aus als Gegenleistung für Vermögensübertragung an Anteilseigner zu ...
Zum selben Verfahren:
- FG Hamburg, 05.04.2016 - 6 K 93/15
Umwandlungssteuerrecht: Zeitpunkt der Realisierung stiller Reserven bei einer ...
- FG Hamburg, 05.04.2016 - 6 K 93/15
- FG München, 03.03.2022 - 4 K 1241/21
Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer
- FG Nürnberg, 25.04.2024 - 4 K 990/22
Vorliegen von Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung
- FG Nürnberg, 14.07.2022 - 4 K 59/21
Voraussetzung für Steuerbefreiung für einen durch Ausgliederung steuerbaren ...
- BFH, 25.09.2024 - II R 2/22
Steuerbegünstigung nach § 6a GrEStG bei Ausgliederung eines Einzelunternehmens ...
Zum selben Verfahren:
- FG Sachsen, 30.06.2021 - 2 K 121/21
Anforderungen an die Festsetzung der Grunderwerbsteuer
- FG Sachsen, 30.06.2021 - 2 K 121/21
- VG München, 30.05.2022 - M 31 K 21.3379
Zuwendungsrecht, Unternehmensfortführung (verneint)
- BFH, 21.08.2019 - II R 15/19
Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG
Zum selben Verfahren:
- BFH, 25.11.2015 - II R 50/13
Beitrittsaufforderung an das BMF: Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § ...
- BFH, 25.11.2015 - II R 50/13
Querverweise
Auf § 174 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
- Umwandlungssteuergesetz (UmwStG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 1 (Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen)