Umwandlungsgesetz
| Viertes Buch - Vermögensübertragung (§§ 174 - 189) |
| Erster Teil - Möglichkeit der Vermögensübertragung (§§ 174 - 175) |
Eine Vollübertragung ist oder Teilübertragungen sind jeweils nur möglich
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 175 UmwG
19 Entscheidungen zu § 175 UmwG in unserer Datenbank:
- FG Hamburg, 05.04.2016 - 6 K 93/15
Umwandlungssteuerrecht: Zeitpunkt der Realisierung stiller Reserven bei einer ...
- OLG Schleswig, 08.04.2015 - 6 U 54/06
Flughafen Lübeck: Luftfahrtunternehmen hat Anspruch auf Auskunft darüber, welche ...
- FG Düsseldorf, 22.02.2011 - 6 K 3060/08
Übertragung des Vermögens eines VVaG nach § 185 UmwG - Rückstellung für ...
- FG Baden-Württemberg, 16.02.2009 - 6 K 179/05
Adressierung eines Körperschaftsteuerbescheides an den Betrieb gewerblicher Art - ...
- BAG, 18.10.2011 - 9 AZR 225/10
Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags - Überlastquote - ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2013 - 20 B 319/13
Anzeigen einer gewerblichen Alttextiliensammlung durch eine GbR
- FG Berlin-Brandenburg, 26.02.2013 - 6 K 6228/08
Keine Ermittlung des Verkehrswerts eines vom Gesellschafter auf die ...
- LSG Hessen, 17.06.2005 - L 8 KR 14/05
Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Vorstandsmitglied einer ...
- LG Rottweil, 14.08.2015 - 2 O 267/14
Hinfälligwerden von Teilungsanordnungen des Erblassers: Abweichende ...
- LSG Baden-Württemberg, 22.02.2006 - L 5 KR 5844/04
Versicherungspflicht von Vorstandsmitgliedern einer Vorgesellschaft in der ...
Querverweise
Auf § 175 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Vermögensübertragung
- Übertragung des Vermögens oder von Vermögensteilen einer Kapitalgesellschaft auf die öffentliche Hand
- Vollübertragung
- § 176 (Anwendung der Verschmelzungsvorschriften)
- Teilübertragung
- § 177 (Anwendung der Spaltungsvorschriften)
- Vermögensübertragung unter Versicherungsunternehmen
- Übertragung des Vermögens einer Aktiengesellschaft auf Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit oder öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen
- Vollübertragung
- § 178 (Anwendung der Verschmelzungsvorschriften)
- Teilübertragung
- § 179 (Anwendung der Spaltungsvorschriften)