Umwandlungsgesetz
| Viertes Buch - Vermögensübertragung (§§ 174 - 189) |
| Dritter Teil - Vermögensübertragung unter Versicherungsunternehmen (§§ 178 - 189) |
| Erster Abschnitt - Übertragung des Vermögens einer Aktiengesellschaft auf Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit oder öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen (§§ 178 - 179) |
| Zweiter Unterabschnitt - Teilübertragung (§ 179) |
(1) Bei einer Teilübertragung nach § 175 Nr. 2 Buchstabe a sind auf die beteiligten Rechtsträger die für die Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung zur Aufnahme von Teilen einer Aktiengesellschaft und die für übernehmende Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Falle der Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung von Vermögensteilen geltenden Vorschriften des Dritten Buches und die dort für entsprechend anwendbar erklärten Vorschriften des Zweiten Buches auf den vergleichbaren Vorgang entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
(2) § 176 Abs. 2 bis 4 sowie § 178 Abs. 3 sind entsprechend anzuwenden.
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Rechtsprechung zu § 179 UmwG
2 Entscheidungen zu § 179 UmwG in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 18.02.2008 - 8 U 235/06
Begrenzung des Sicherungszeitraumes für Versorgungsansprüche nach dem Ende eines ...
- BGH, 11.04.2008 - V ZR 74/07
Anforderungen an die Wirksamkeit der Übertragung von Grundeigentum im Zuge einer ...
Querverweise
Auf § 179 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Strafvorschriften und Zwangsgelder
- § 350 (Zwangsgelder)