Umwandlungsgesetz
Fünftes Buch - Formwechsel (§§ 190 - 312) |
Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 214 - 312) |
Fünfter Abschnitt - Formwechsel von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit (§§ 291 - 300) |
Zitiervorschläge
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Bei der Anwendung der Gründungsvorschriften des Aktiengesetzes ist auch § 264 Abs. 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
§ 291Möglichkeit des Formwechsels
§ 292Vorbereitung und Durchführung der Versammlung der obersten Vertretung
§ 293Beschluß der obersten Vertretung
§ 294Inhalt des Formwechselbeschlusses
§ 295Kapitalschutz
§ 296Anmeldung des Formwechsels
§ 297(weggefallen)
§ 298Wirkungen des Formwechsels
§ 299Benachrichtigung der Aktionäre; Veräußerung von Aktien; Hauptversammlungs-
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