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Umwandlungsgesetz
| Fünftes Buch - Formwechsel (§§ 190 - 304) |
| Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 214 - 304) |
| Sechster Abschnitt - Formwechsel von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts (§§ 301 - 304) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Umwandlungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/UmwG/__paste_norm__.html)
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(1) Außer den für die neue Rechtsform maßgebenden Gründungsvorschriften ist auch § 220 entsprechend anzuwenden.
(2) 1Ein Formwechsel in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien bedarf der Zustimmung aller Anteilsinhaber, die in dieser Gesellschaft die Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters haben sollen. 2Auf den Beitritt persönlich haftender Gesellschafter ist § 221 entsprechend anzuwenden.
§ 301Möglichkeit des Formwechsels
§ 302Anzuwendende Vorschriften
§ 303Kapitalschutz; Zustimmungs-
erfordernisse § 304Wirksamwerden des Formwechsels
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erfordernisse § 304Wirksamwerden des Formwechsels
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Rechtsprechung zu § 303 UmwG
Entscheidung zu § 303 UmwG in unserer Datenbank:
- LAG Baden-Württemberg, 07.10.2015 - 19 Sa 20/15
Auslegung einer arbeitsvertraglichen Zusatzvereinbarung zur Beteiligung des ...