Umwandlungssteuergesetz
Zehnter Teil - Anwendungsvorschriften und Ermächtigung (§§ 27 - 28) |
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung satzweise nummeriert mit neuem Datum und in neuer Paragraphenfolge bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten im Wortlaut zu beseitigen.
Rechtsprechung zu § 28 UmwStG
11 Entscheidungen zu § 28 UmwStG in unserer Datenbank:
- BFH, 21.09.2000 - IV R 54/99
Aufnahme eines Sozius in eine Einzelpraxis
- BFH, 06.04.2011 - IX R 41/10
Einbringung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von ...
- BFH, 06.04.2011 - IX R 42/10
Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 6. 4. 2011 IX R 41/10 - Einbringung von Anteilen ...
- BFH, 06.04.2011 - IX R 43/10
Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 6. 4. 2011 IX R 41/10 - Einbringung von Anteilen ...
- FG Rheinland-Pfalz, 27.08.2002 - 2 K 1000/02
Kein Erlass wegen sachlicher Unbilligkeit bei Unkenntnis einer Gesetzesänderung
Zum selben Verfahren:
- BFH, 27.05.2004 - IV R 55/02
Begrenzung der Steuerbegünstigung nach § 24 Abs. 3 UmwStG - fehlende ...
- BFH, 27.05.2004 - IV R 55/02
- BFH, 21.06.1994 - VIII R 5/92
Identität erhaltende Umwandlung - Sonderbetriebsvermögen
- FG Baden-Württemberg, 02.03.2007 - 9 K 227/98
Bestimmung der Verhaftungsquote bei sogenannten derivativ einbringungsgeborenen ...
- BFH, 10.11.1992 - VIII R 40/89
Erfassung des Veräußerungsgewinns bei Geschäftsanteilserwerb durch ...
- BFH, 02.08.1978 - I R 160/74
Versicherungsverein - Vermögensübertragung - Aktiengesellschaft - Buchwert - ...