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Urheberrechtsgesetz

   Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g)   
   Abschnitt 6 - Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen (§§ 44a - 63a)   
   Unterabschnitt 5 - Besondere gesetzlich erlaubte Nutzungen verwaister Werke (§§ 61 - 61c)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ UrhG (https://dejure.org/gesetze/UrhG/__paste_norm__.html)
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§ 61c
Nutzung verwaister Werke durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten

1Zulässig sind die Vervielfältigung und die öffentliche Zugänglichmachung von

1. Filmwerken sowie Bildträgern und Bild- und Tonträgern, auf denen Filmwerke aufgenommen sind, und
2. Tonträgern,

die vor dem 1. Januar 2003 von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten hergestellt wurden und sich in deren Sammlung befinden, unter den Voraussetzungen des § 61 Absatz 2 bis 5 auch durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten. 2Die §§ 61a und 61b gelten entsprechend.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Nutzung verwaister und vergriffener Werke und einer weiteren Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 01.10.2013 (BGBl. I S. 3728), in Kraft getreten am 01.01.2014 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2014
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Nutzung verwaister und vergriffener Werke und einer weiteren Änderung des Urheberrechtsgesetzes01.10.2013BGBl. I S. 3728

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Rechtsprechung zu § 61c UrhG

Entscheidung zu § 61c UrhG in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 61c UrhG verweisen folgende Vorschriften:

    Urheberrechtsgesetz (UrhG) 
      Urheberrecht
        Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen
          Gemeinsame Vorschriften für gesetzlich erlaubte Nutzungen
            § 63 (Quellenangabe)
     
      Verwandte Schutzrechte
        Schutz bestimmter Ausgaben
          § 71 (Nachgelassene Werke)
Was ist das?

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