Das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz ist mit Wirkung vom 01.06.2016 aufgehoben worden.
Siehe nun Verwertungsgesellschaftengesetz (Art. 1 des VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes)
Siehe nun Verwertungsgesellschaftengesetz (Art. 1 des VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes)
Urheberrechtswahrnehmungsgesetz
Vierter Abschnitt - Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 21 - 28) |
Außer Kraft
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/UrhWG/__paste_norm__.html)
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Die §§ 14 bis 16 sind auf Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vor der Schiedsstelle anhängig sind, nicht anzuwenden; für diese Verfahren gelten die §§ 14 und 15 des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in der Fassung vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1294).
§ 21Zwangsgeld
§ 22(weggefallen)
§ 23Bestehende Verwertungs-
gesellschaften § 24Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
beschränkungen § 25Änderung der Bundesgebühren-
ordnung für Rechtsanwälte § 26Aufgehobene Vorschriften § 26aAnhängige Verfahren § 27Übergangsregelung zum Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informations-
gesellschaft § 28Inkrafttreten
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gesellschaften § 24Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
beschränkungen § 25Änderung der Bundesgebühren-
ordnung für Rechtsanwälte § 26Aufgehobene Vorschriften § 26aAnhängige Verfahren § 27Übergangsregelung zum Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informations-
gesellschaft § 28Inkrafttreten
Rechtsprechung zu § 26a UrhWG
2 Entscheidungen zu § 26a UrhWG in unserer Datenbank:
- BGH, 22.01.1986 - I ZR 106/84
Nutzung von Aufführungs- und mechanischen Vervielfältigungsrechten an Bildplatten ...
- BGH, 22.01.1986 - I ZR 194/83
Filmmusik; Schadensberechnung bei Verbreitung von Musik auf Videokassetten; ...