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Das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz ist mit Wirkung vom 01.06.2016 aufgehoben worden.
Siehe nun Verwertungsgesellschaftengesetz (Art. 1 des VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes)

Urheberrechtswahrnehmungsgesetz

   Vierter Abschnitt - Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 21 - 28)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/UrhWG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ UrhWG (https://dejure.org/gesetze/UrhWG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ UrhWG
__paste_bez__ __paste_norm__ Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/UrhWG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Urheberrechtswahrnehmungsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 26a
Anhängige Verfahren

Die §§ 14 bis 16 sind auf Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vor der Schiedsstelle anhängig sind, nicht anzuwenden; für diese Verfahren gelten die §§ 14 und 15 des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in der Fassung vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1294).

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Rechtsprechung zu § 26a UrhWG

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