Das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz ist mit Wirkung vom 01.06.2016 aufgehoben worden.
Siehe nun Verwertungsgesellschaftengesetz (Art. 1 des VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes)

Urheberrechtswahrnehmungsgesetz

   Vierter Abschnitt - Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 21 - 28)   
Gliederung
Außer Kraft
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Textdarstellung

  

§ 21
Zwangsgeld

Auf die Vollstreckung von Verwaltungsakten, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, findet das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz vom 27. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 157) mit der Maßgabe Anwendung, daß die Höhe des Zwangsgeldes bis hunderttausend Euro betragen kann.

Rechtsprechung zu § 21 UrhWG

2 Entscheidungen zu § 21 UrhWG in unserer Datenbank:

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