Das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz ist mit Wirkung vom 01.06.2016 aufgehoben worden.
Siehe nun Verwertungsgesellschaftengesetz (Art. 1 des VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes)
Siehe nun Verwertungsgesellschaftengesetz (Art. 1 des VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes)
Urheberrechtswahrnehmungsgesetz
Vierter Abschnitt - Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 21 - 28) |
Außer Kraft
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/UrhWG/__paste_norm__.html)
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Auf die Vollstreckung von Verwaltungsakten, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, findet das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz vom 27. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 157) mit der Maßgabe Anwendung, daß die Höhe des Zwangsgeldes bis hunderttausend Euro betragen kann.
§ 21Zwangsgeld
§ 22(weggefallen)
§ 23Bestehende Verwertungs-
gesellschaften § 24Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
beschränkungen § 25Änderung der Bundesgebühren-
ordnung für Rechtsanwälte § 26Aufgehobene Vorschriften § 26aAnhängige Verfahren § 27Übergangsregelung zum Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informations-
gesellschaft § 28Inkrafttreten
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gesellschaften § 24Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
beschränkungen § 25Änderung der Bundesgebühren-
ordnung für Rechtsanwälte § 26Aufgehobene Vorschriften § 26aAnhängige Verfahren § 27Übergangsregelung zum Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informations-
gesellschaft § 28Inkrafttreten
Rechtsprechung zu § 21 UrhWG
2 Entscheidungen zu § 21 UrhWG in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 25.02.2019 - 22 B 17.1219
Rechte für öffentliche Wiedergabe von Funksendungen
- VG München, 17.05.2002 - M 16 S 02.1186
Untersagung einer Betätigung als urheberrechtliche Verwertungsgesellschaft