Das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz ist mit Wirkung vom 01.06.2016 aufgehoben worden.
Siehe nun Verwertungsgesellschaftengesetz (Art. 1 des VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes)
Siehe nun Verwertungsgesellschaftengesetz (Art. 1 des VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes)
Urheberrechtswahrnehmungsgesetz
Dritter Abschnitt - Aufsicht über die Verwertungsgesellschaft (§§ 18 - 20) |
Außer Kraft
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/UrhWG/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
1Die Verwertungsgesellschaft hat der Aufsichtsbehörde jeden Wechsel der nach Gesetz oder Satzung zu ihrer Vertretung berechtigten Personen anzuzeigen. 2Sie hat der Aufsichtsbehörde unverzüglich abschriftlich zu übermitteln
Rechtsprechung zu § 20 UrhWG
3 Entscheidungen zu § 20 UrhWG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 17.06.2020 - 8 C 7.19
Tarife für die Nutzung von Urheberrechten nur auf Grundlage der wahrgenommenen ...
- OLG München, 14.07.1983 - 6 U 3437/82
Schadensersatz für die Verletzung von Urheberrechten an Musikstücken; ...
- BGH, 11.05.1973 - I ZR 145/71
Unangemessenheit eines für den Betrieb eines in einer Gaststätte aufgestellten ...