Das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz ist mit Wirkung vom 01.06.2016 aufgehoben worden.
Siehe nun Verwertungsgesellschaftengesetz (Art. 1 des VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes)

Urheberrechtswahrnehmungsgesetz

   Dritter Abschnitt - Aufsicht über die Verwertungsgesellschaft (§§ 18 - 20)   
Gliederung
Außer Kraft
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__paste_bez____paste_norm__ UrhWG (https://dejure.org/gesetze/UrhWG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ UrhWG
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__paste_bez____paste_norm__ Urheberrechtswahrnehmungsgesetz
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Textdarstellung

  

§ 20
Unterrichtungspflicht

1Die Verwertungsgesellschaft hat der Aufsichtsbehörde jeden Wechsel der nach Gesetz oder Satzung zu ihrer Vertretung berechtigten Personen anzuzeigen. 2Sie hat der Aufsichtsbehörde unverzüglich abschriftlich zu übermitteln

1. jede Satzungsänderung,
2. die Tarife und jede Tarifänderung,
3. die Gesamtverträge,
4. die Vereinbarungen mit ausländischen Verwertungsgesellschaften,
5. die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, eines Aufsichtsrats oder Beirats und aller Ausschüsse,
6. den Jahresabschluß, den Lagebericht und den Prüfungsbericht,
7. die Entscheidungen in gerichtlichen oder behördlichen Verfahren, in denen sie Partei ist, soweit die Aufsichtsbehörde dies verlangt.

Rechtsprechung zu § 20 UrhWG

3 Entscheidungen zu § 20 UrhWG in unserer Datenbank:

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