Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A
| Abschnitt 2 - Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/18/EG (VOB/A - EG) (§§ 1 EG - 22 EG) |
(1) Das Vergabeverfahren ist zeitnah so zu dokumentieren, dass die einzelnen Stufen des Verfahrens, die einzelnen Maßnahmen, die maßgebenden Feststellungen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen in Textform festgehalten werden. Diese Dokumentation muss mindestens enthalten:
| 1. | Name und Anschrift des Auftraggebers, | |
| 2. | Art und Umfang der Leistung, | |
| 3. | Wert des Auftrages, | |
| 4. | Namen der berücksichtigten Bewerber oder Bieter und Gründe für ihre Auswahl, | |
| 5. | Namen der nicht berücksichtigten Bewerber oder Bieter und die Gründe für die Ablehnung, | |
| 6. | Gründe für die Ablehnung von ungewöhnlich niedrigen Angeboten, | |
| 7. | Name des Auftragnehmers und Gründe für die Erteilung des Zuschlags auf sein Angebot, | |
| 8. | Anteil der beabsichtigten Weitergabe an Nachunternehmen, soweit bekannt, | |
| 9. | bei nicht offenen Verfahren, Verhandlungsverfahren und wettbewerblichem Dialog Gründe für die Wahl des jeweiligen Verfahrens, | |
| 10. | gegebenenfalls die Gründe, aus denen der Auftraggeber auf die Vergabe eines Auftrags verzichtet hat. |
Der Auftraggeber trifft geeignete Maßnahmen, um den Ablauf der mit elektronischen Mitteln durchgeführten Vergabeverfahren zu dokumentieren.
(2) Wird auf die Vorlage zusätzlich zum Angebot verlangter Unterlagen und Nachweise verzichtet, ist dies in der Dokumentation zu begründen.
beschreibung, Technische Anforderungen § 8 EGVergabeunterlagen § 9 EGVertragsbedingungen § 10 EGFristen § 11 EGGrundsätze der Informations-
übermittlung § 12 EGVorinformation, Bekanntmachung, Versand der Vergabeunterlagen § 13 EGForm und Inhalt der Angebote § 14 EGÖffnung der Angebote, Eröffnungstermin § 15 EGAufklärung des Angebotsinhalts § 16 EGPrüfung und Wertung der Angebote § 17 EGAufhebung der Ausschreibung § 18 EGZuschlag § 19 EGNicht berücksichtigte Bewerbungen und Angebote § 20 EGDokumentation § 21 EGNachprüfungsbehörden § 22 EGBaukonzessionen
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