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Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A

   Abschnitt 3 - Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/81/EG (VOB/A - VS) (§§ 1 VS - 22 VS)   
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__paste_bez____paste_norm__ VOB/A 2016 (https://dejure.org/gesetze/VOB-A_2016/__paste_norm__.html)
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__paste_bez____paste_norm__ Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A (https://dejure.org/gesetze/VOB-A_2016/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A
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Textdarstellung

  

§ 7a VS
Technische Spezifikationen

(1) Die technischen Anforderungen (Spezifikationen - siehe Anhang TS Nummer 1) an den Auftragsgegenstand müssen allen Unternehmen gleichermaßen zugänglich sein.

(2) Die technischen Spezifikationen sind in den Vergabeunterlagen zu formulieren:

1. 1entweder unter Bezugnahme auf die in Anhang TS definierten technischen Spezifikationen in der Rangfolge
a) nationale zivile Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden,
b) europäische technische Zulassungen,
c) gemeinsame zivile technische Spezifikationen,
d) nationale zivile Normen, mit denen internationale Normen umgesetzt werden,
e) andere internationale zivile Normen,
f) andere technische Bezugssysteme, die von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurden oder, falls solche Normen und Spezifikationen fehlen, nationale Normen, nationale technische Zulassungen oder nationale technische Spezifikationen für die Planung, Berechnung und Ausführung von Bauwerken und den Einsatz von Produkten,
g) zivile technische Spezifikationen, die von der Industrie entwickelt wurden und von ihr allgemein anerkannt werden oder
h) die in Anhang III Nummer 3 der Richtlinie 2009/81/EG definierten nationalen "Verteidigungsnormen" und Spezifikationen für Verteidigungsgüter, die diesen Normen entsprechen.
2Jede Bezugnahme ist mit dem Zusatz "oder gleichwertig" zu versehen;
2. oder in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen, die so genau zu fassen sind, dass sie den Unternehmen ein klares Bild vom Auftragsgegenstand vermitteln und dem Auftraggeber die Erteilung des Zuschlags ermöglichen;
3. oder in Kombination von Nummer 1 und Nummer 2, das heißt
a) in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen unter Bezugnahme auf die Spezifikationen gemäß Nummer 1 als Mittel zur Vermutung der Konformität mit diesen Leistungs- oder Funktionsanforderungen;
b) oder mit Bezugnahme auf die Spezifikationen gemäß Nummer 1 hinsichtlich bestimmter Merkmale und mit Bezugnahme auf die Leistungs- oder Funktionsanforderungen gemäß Nummer 2 hinsichtlich anderer Merkmale.

(3) 1Verweist der Auftraggeber in der Leistungsbeschreibung auf die in Absatz 2 Nummer 1 genannten Spezifikationen, so darf er ein Angebot nicht mit der Begründung ablehnen, die angebotene Leistung entspräche nicht den herangezogenen Spezifikationen, sofern der Bieter in seinem Angebot dem Auftraggeber nachweist, dass die von ihm vorgeschlagenen Lösungen den Anforderungen der technischen Spezifikation, auf die Bezug genommen wurde, gleichermaßen entsprechen. 2Als geeignetes Mittel kann eine technische Beschreibung des Herstellers oder ein Prüfbericht einer anerkannten Stelle gelten.

(4) 1Legt der Auftraggeber die technischen Spezifikationen in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen fest, so darf er ein Angebot, das einer nationalen Norm entspricht, mit der eine europäische Norm umgesetzt wird, oder einer europäischen technischen Zulassung, einer gemeinsamen technischen Spezifikation, einer internationalen Norm oder einem technischen Bezugssystem, das von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurde, entspricht, nicht zurückweisen, wenn diese Spezifikationen die geforderten Leistungs- oder Funktionsanforderungen betreffen. 2Der Bieter muss in seinem Angebot mit geeigneten Mitteln dem Auftraggeber nachweisen, dass die der Norm entsprechende jeweilige Leistung den Leistungs- oder Funktionsanforderungen des Auftraggebers entspricht. 3Als geeignetes Mittel kann eine technische Beschreibung des Herstellers oder ein Prüfbericht einer anerkannten Stelle gelten.

(5) 1Schreibt der Auftraggeber Umwelteigenschaften in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen vor, so kann er die Spezifikationen verwenden, die in europäischen, multinationalen oder anderen Umweltzeichen definiert sind, wenn

1. sie sich zur Definition der Merkmale des Auftragsgegenstands eignen,
2. die Anforderungen des Umweltzeichens auf Grundlage von wissenschaftlich abgesicherten Informationen ausgearbeitet werden,
3. die Umweltzeichen im Rahmen eines Verfahrens erlassen werden, an dem interessierte Kreise - wie z. B. staatliche Stellen, Verbraucher, Hersteller, Händler und Umweltorganisationen - teilnehmen können, und
4. das Umweltzeichen für alle Betroffenen zugänglich und verfügbar ist.

2Der Auftraggeber kann in den Vergabeunterlagen angeben, dass bei Leistungen, die mit einem Umweltzeichen ausgestattet sind, vermutet wird, dass sie den in der Leistungsbeschreibung festgelegten technischen Spezifikationen genügen. 3Der Auftraggeber muss jedoch auch jedes andere geeignete Beweismittel, wie technische Unterlagen des Herstellers oder Prüfberichte anerkannter Stellen, akzeptieren. 4Anerkannte Stellen sind die Prüf- und Eichlaboratorien sowie die Inspektions- und Zertifizierungsstellen, die mit den anwendbaren europäischen Normen übereinstimmen. 5Der Auftraggeber erkennt Bescheinigungen von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen anerkannten Stellen an.

§ 1 VSAnwendungsbereich § 2 VSGrundsätze § 3 VSArten der Vergabe § 3a VSZulässigkeits-
voraussetzungen
§ 3b VSAblauf der Verfahren § 4 VSVertragsarten § 5 VSEinheitliche Vergabe, Vergabe nach Losen § 6 VSTeilnehmer am Wettbewerb § 6a VSEignungsnachweise § 6b VSMittel der Nachweisführung, Verfahren § 6c VSQualitätssicherung und Umweltmanagement § 6d VSKapazitäten anderer Unternehmen § 6e VSAusschlussgründe § 6f VSSelbstreinigung § 7 VSLeistungs-
beschreibung
§ 7a VSTechnische Spezifikationen § 7b VSLeistungs-
beschreibung mit Leistungsverzeichnis
§ 7c VSLeistungs-
beschreibung mit Leistungsprogramm
§ 8 VSVergabeunterlagen § 8a VSAllgemeine, Besondere und Zusätzliche Vertragsbedingungen § 8b VSKosten- und Vertrauensregelung, Schiedsverfahren § 9 VSEinzelne Vertragsbedingungen, Ausführungsfristen § 9a VSVertragsstrafen, Beschleunigungs-
vergütung
§ 9b VSVerjährung der Mängelansprüche § 9c VSSicherheitsleistung § 9d VSÄnderung der Vergütung § 10 VSFristen § 10b VSFristen im nicht offenen Verfahren § 10c VSFristen im Verhandlungs-
verfahren
§ 10d VSFristen im wettbewerblichen Dialog § 11 VSGrundsätze der Informations-
übermittlung
§ 11a VSAnforderungen an elektronische Mittel § 12 VSVorinformation, Auftrags-
bekanntmachung
§ 12a VSVersand der Vergabeunterlagen § 13 VSForm und Inhalt der Angebote § 14 VSÖffnung der Angebote, Öffnungstermin § 15 VSAufklärung des Angebotsinhalts § 16 VSAusschluss von Angeboten § 16a VSNachforderung von Unterlagen § 16b VSEignung § 16c VSPrüfung § 16d VSWertung § 17 VSAufhebung der Ausschreibung § 18 VSZuschlag § 19 VSNicht berücksichtigte Bewerbungen und Angebote § 20 VSDokumentation § 21 VSNachprüfungsbehörden § 22 VSAuftragsänderungen während der Vertragslaufzeit
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Querverweise

Auf § 7a VS VOB/A 2016 verweisen folgende Vorschriften:

    VOB/A (VOB/A 2016) 
      Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/81/EG (VOB/A - VS)
        § 13 VS (Form und Inhalt der Angebote)
Was ist das?

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